NRV - Rechtsschutz

Erweiterung Straf-Rechtsschutz

Versicherte Leistungsarten

  • Versicherungsschutz auch für Vergehen, deren vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist. Bei nur vorsätzlichen Vergehen besteht dann Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer selbst betroffen ist oder der Rechtsschutzgewährung bei mitversicherten Personen zustimmt.
  • Versicherungsschutz besteht bereits ab Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.
  • Übernahme der im Wege einer Honorarvereinbarung entstehenden angemessenen Anwaltshonorare.
  • Übernahme der Reisekosten des Rechtsanwaltes an den Ort des zuständigen Gerichts.
  • Übernahme der Kosten für ein vom Versicherten für die Verteidigung in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten.

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  • Versicherter Personenkreis